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AGB´s

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1

Die Preise sind Euro-Preise, wenn nicht anders angegeben und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird zum jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt.

Der Lieferer berechnet zuzüglich zu den Preisen die jeweiligen Versandkosten. Diese betragen derzeit 8,50 € bis 5 kg, 9,50 bis 10 kg, 10,50 bis 20 kg, 12,50 bis 31 kg (Inland), 13,80 € (Österreich).

1.2

Preis und Leistungsangaben sowie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind für den Lieferer nur dann verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich abgegeben oder bestätigt worden sind.

1.3

Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.

1.4

Teillieferungen sind zulässig.

1.5

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Lieferer die Ware zur Verfügung gestellt hat und dies dem Besteller anzeigt.

2. Zahlungsbedingungen

2.1

Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn der Lieferer innerhalb der Frist über den Betrag verfügen kann. Zahlungen können nach Wahl des Lieferers auf andere noch offen stehende Forderungen verrechnet werden.

2.2

Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Der Lieferer ist berechtigt, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung- auch durch Bankbürgschaft- abzuwenden.

2.3

Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er – unbeschadet aller anderen Rechte des Lieferers- ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5% über dem Basissatz der EZB –sofern die Vertragsparteien keine Verbraucher sind in Höhe von jährlich 8% über dem Basissatz der EZB- zu zahlen, soweit der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist.

2.4

Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens beantragt, so wird die Gesamtforderung des Lieferers sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Lieferer ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

3. Eigentumsrecht

3.1

Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche (Vorbehaltsware), auch wenn die einzelne Ware bezahlt worden ist. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.

3.2

Der Besteller tritt für den Fall der –im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zulässigen- Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware dem Lieferer schon jetzt bis zur Tilgung sämtlicher Forderungen des Lieferers die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Vermietung entstehenden künftigen Forderungen gegen seinen Kunden sicherheitshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf; die Abtretung erstreckt sich auch auf Saldoforderungen, die sich im Rahmen bestehender Kontokorrentverhältnisse oder bei Beendigung derartiger Verhältnisse des Bestellers mit seinen Kunden ergeben.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen weiterveräußert oder vermietet, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung bzw. des Gesamtmietzinses ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht.

Bis auf Widerruf ist der Besteller auf Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bzw. Vermietung befugt; er ist jedoch nicht berechtigt, über sie in anderer Weise, zum Beispiel durch Abtretung zu verfügen.

Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die Abtretung dem Kunden bekannt zu geben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Unterlagen zum Beispiel Rechnungen, auszuhändigen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Auch Kosten der Einziehung und etwaigen Interventionen trägt der Besteller.

3.3

Verarbeitet der Besteller die Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verbindet er sie mit anderen Gegenständen, so erfolgt die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung für den Lieferer. Dieser wird unmittelbar Eigentümer der durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung hergestellten Sache.

Sollte dies aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, so sind der Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Lieferer in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung Eigentümer der neuen Sache wird. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

Die durch Verarbeitung, Umbildung der Verbindung entstandene Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer  Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache ergibt. Für den Fall der Veräußerung der Vermietung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Veräußerung oder Vermietung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf.

Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht.

Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil hat den Vorrang vor der übrigen Forderung.

3.4

Wird die Vorbehaltsware vom Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Ist der Besteller Eigentümer des Grundstücks oder steht ihm aus anderen Rechtsgründen ein Anspruch auf den Mietzins aus diesem Grundstück zu, so tritt er auch diesen  Mietzins an den Lieferer ab. Für die Höhe der abgetretenen Forderung gilt Abschnitt 3.3 entsprechend.

4. Gewährleistung

4.1

Ist der Liefergegenstand mangelhaft, sind die Ansprüche des Bestellers nach Wahl des Lieferers auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, gerechnet vom Tage des Gefahrübergangs an.

Dabei wird vorausgesetzt, dass der Liefergegenstand nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar oder seine Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.          

4.2

Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer je nach dessen billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelbeseitigung befreit.

4.3

Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessener Frist oder schlägt die Mängelbeseitigung fehl, hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

4.4

Mängelansprüche verjähren mit Ablauf eines Jahres ab Lieferung.

4.5

Die Mängelansprüche beziehen sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nicht bestimmungsgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten sowie im Falle der Verletzung von Plomben werden Mängelansprüche ausgeschlossen.

4.6

Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Lieferer unverzüglich Anzeige zu machen.

Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

Im übrigen gelten §§ 377 ff HGB.

4.7

Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere wegen Folgeschäden, sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Lieferers sowie im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

5. Rücktritt

5.1

Der Lieferer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Erfüllung des Vertrages aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich ist.

Der Lieferer ist ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn bei Vertragsschluss unvorhersehbare Ereignisse die Vertragsverhältnisse später so grundlegend ändern, dass ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.

5.2

Der Lieferer kann in den vorgenannten Fällen vom Besteller Ersatz aller für den Auftrag getätigten notwendigen Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass für den Auftrag hergestellte Teile innerhalb eines angemessenen Zeitraumes gleichwertig anderweitig verwendet werden können oder die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung durch einen Eingriff deutscher staatlicher Stellen verursacht worden ist.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

6.1

Ist der Besteller Kaufmann, so ist Fulda ausschließlicher Gerichtsstand.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

6.2

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Hager Konvention vom 01.07.1964 betreffend einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

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Stand: 29. Januar 2024